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Der Buchnachweis bei Dreiecksgeschäften
Warenbewegung maßgeblich
Beim Dreiecksgeschäft als vereinfachter Fall des innergemeinschaftlichen Reihengeschäftes ist für den Buchnachweis zu beachten, daß Warenbewegung und Rechnungslegung abweichen. Dadurch liegt ein Sonderfall des Buchnachweises vor.
Dreiecksgeschäfte gemäß Art. 25 UStG 1994, die einen Sonderfall des Reihengeschäftes darstellen, sind dadurch charakterisiert, daß drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten an einem Reihengeschäft teilnehmen.
Die innerstaatliche Reihengeschäftsfiktion, daß alle Umsätze im Rahmen des Reihengeschäftes am identischen Ort zum identischen Zeitpunkt stattfinden, gilt für Dreiecksgeschäfte nicht, bei denen die Umsätze nach Maßgabe der Warenbewegung (vom Ersten zum Letzten im Dreieck) zeitlich aufeinanderfolgend behandelt werden.
Das Dreiecksgeschäft ist auf der Grundlage der Richtlinie 92/111/EWG im Art. 25 UStG 1994 vereinfacht geregelt.
Zur Begriffsbestimmung
Der mittlere (2.) Unternehmer im Dreiecksgeschäft wird als Erwerber, der letzte als Empfänger bezeichnet.
In der Folge soll nun geprüft werden, wie der Buchnachweis bei derartigen Dreiecksgeschäften zu führen ist. Diese Frage wird anhand des folgenden Beispieles behandelt:
• Beispiel
Der Detailhändler NL in den Niederlanden bestellt e...