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Lennartz, Armbrecht und die Folgen
Die EuGH-Judikatur zur umsatzsteuerlichen Behandlung gemischt-genutzter Wirtschaftsgüter
Die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt-genutzter Wirtschaftsgüter war im UStG 1972 (§ 12 Abs. 2) von folgenden Prinzipien geprägt: Bei Grundstücken zwingende Trennung des unternehmerisch und des nicht unternehmerisch genutzten Grundstücksteiles nach Maßgabe der ertragsteuerlichen Behandlung; bei anderen Wirtschaftsgütern einheitliche Behandlung nach der überwiegenden Nutzung. Bei überwiegender Privatnutzung stand ein Vorsteuerabzug daher überhaupt nicht zu. Bei überwiegender unternehmerischer Nutzung konnte ein Vorsteuerabzug zunächst in voller Höhe geltend gemacht werden, der Ausgleich erfolgte über die Besteuerung eines Nutzungseigenverbrauches.
Das UStG 1994 hat die Rechtslage bei Gebäuden unverändert gelassen, bei anderen Wirtschaftsgütern hingegen das Überwiegensprinzip beseitigt; nunmehr genügt für den Vorsteuerabzug auch eine untergeordnete unternehmerische Nutzung, wenn sie nur mindestens 10% ausmacht. Offenbar geht das UStG 1994 in diesem Bereich jedoch von einer einheitlichen Behandlung von Wirtschaftsgütern aus, sodaß dem Eigenverbrauchstatbestand seither größere Bedeutung zukommt.
Die Rechtssache „Lennartz"
Dem „Lennartz", Rs. C-97/90, Slg. I-3795, s...