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Handelsrechtlicher Teilbetriebsbegriff bei Umgründungen
Kongruenz des handels- und steuerrechtlichen Teilbetriebsbegriffs am Beispiel des Klientenstocks eines Freiberuflers
Firmenbuchgerichte haben in jüngster Zeit in einigen Fällen Anträge auf Eintragung von Teilbetriebsübertragungen abgewiesen, wenn Gegenstand des Eintragungsbegehrens Klientenstöcke von Freiberuflern waren. Aufgrund der Anknüpfung jener Vorschriften des UmgrStG, die die Firmenbucheintragung zur Tatbestandsvoraussetzung für die Einbringung, den Zusammenschluß, die Realteilung die Spaltung i. S. d. UmgrStG erheben, wären nach dieser Rechtspraxis zahlreiche Umgründungsvorgänge von der Gefahr der steuerwirksamen Aufdeckung stiller Reserven bedroht.
I. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz i. V. m. § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG liegt eine Einbringung unter anderem dann vor, wenn Teilbetriebe übertragen werden. Die §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 Z 1 und 32 Abs. 3 Z 1 UmgrStG nehmen durch Legalverweis die in § 12 Abs. 2 UmgrStG genannten Vermögenswerte in Bezug. In § 12 Abs. 2 UmgrStG wiederum werden „Betriebe" und „Teilbetriebe" als einbringungsfähiges Vermögen genannt. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist es unstrittig, daß darunter der ertragsteuerrechtliche Teilbetriebsbegriff verstanden wird. Die steuerrechtliche Teilbetriebseigenschaft der Klientenstöcke war in den betroffenen Fällen gegeben. Die Steuerrechtsprechung des VwGH hat dem Teilbetriebsbegriff im Hinblick auf Freiberufler Konturen verliehen und läßt...