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SWK 23, 15. August 1996, Seite A 428

Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

(BMF) - Nach einer Betriebsaufgabe noch vorhandene Bankschulden sind, soweit sie nicht mit einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen, weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen (§ 32 Z 2 EStG). Die darauf entfallenden Zinsen sind daher nachträgliche Betriebsausgaben, andererseits führt ein Erlaß dieser Schulden zu nachträglichen Betriebseinnahmen.

Die Schulden sind aber insoweit notwendiges Privatvermögen und die darauf entfallenden Zinsen nicht mehr abzugsfähig, als der Steuerpflichtige den Erlös und die zurückbehaltenen Aktivwerte nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet (vgl. SWK-Heft 13/1992, Seite A VI 38). Ausnahmsweise können Schuldzinsen so lange nachträgliche Betriebsausgaben sein, als der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses oder Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte entgegenstehen.

Im Anfragefall stehen sich im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zum gegenüber: Eine Bankschuld von 1 Mio. S und Vermögensgegenstände von 0,5 Mio. S (darinnen 0,2 Mio. S Forderungen). Im Jahre 1994 werden Zinsen in Höhe von 10% der Bankschulden bezahlt. Im Jahre 1995 werden die Forderungen u...

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