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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Der frühere Geschäftsführer einer GmbH kann für eine Umsatzsteuerschuld der GmbH, die dadurch entstanden ist, daß sein Nachfolger die Ausfuhrnachweise nicht vorgelegt hat, nicht zur
Haftung herangezogen werden – (§ 80 BAO)
Nach Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH wurde anläßlich einer Betriebsprüfung festgestellt, daß die zur Anerkennung der Steuerfreiheit von Ausfuhrumsätzen notwendigen Nachweise für Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer die Funktion des Geschäftsführers bekleidete, nicht vorliegen. Dementsprechend wurden die entsprechenden Ausfuhrumsätze nicht als steuerfrei anerkannt und die entsprechende Umsatzsteuer mit Bescheid nachgefordert. Für diese Abgaben wurde der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen, weil sie bei der GmbH nicht einbringlich waren. "Eine für diesen Abgabenausfall kausale schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers wäre daher in diesem Fall insbesondere dann zu sehen, wenn der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hätte, daß die für die Steuerfreiheit der entsprechenden Umsätze erforderlichen Ausfuhrnachweise auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der GmbH vom neuen Geschäfts...