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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite R 55

Versteigerungsabgabe Wien

Bei Versteigerung einer Liegenschaft in Wien, an der ein Pflegebefohlener beteiligt ist, entsteht die Abgabepflicht für die

Versteigerungsabgabe erst, wenn das Pflegschaftsgericht den Zuschlag genehmigt hat – (§ 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(2 VwGH-Erk., , 93/17/0027; , 93/17/0107)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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