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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite R 54

Verfahren: Berufung

Die

Berufungsbehörde hat das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden – (§ 14 BAO)

Der Erwerber eines Betriebes haftet

a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

S. R 55Die Stammfassung des § 14 BAO wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 3/91, G 127/91, G 173/91, als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie keine Einschränkung der Haftung auf für den Erwerber vorhersehbare Abgabenschuldigkeiten normiert hat. Diese Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft.

In der Neufassung des § 14 BAO wurde die Bestimmung aufgenommen, daß die Haftung des Erwerbers nur insoweit gilt, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon soviel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden ...

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