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ASoK 7, Juli 2021, Seite 249

Mindestruhezeit und Bereitschaftszeit

Tendenzen in der Rechtsprechung des EuGH

Andreas Gerhartl

Das Arbeitszeitrecht wird nicht nur durch die nationale Rechtslage, sondern auch durch das Unionsrecht determiniert. Dabei spielt die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen durch den EuGH eine zentrale Rolle. In neuerer Zeit ergingen dazu einige interessante Entscheidungen zu Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Mindestruhezeit und der Qualifikation von Zeiten einer Rufbereitschaft.

1. Einleitung

Das Unionsrecht enthält verschiedene arbeitszeitrechtliche Bestimmungen. Das Recht eines Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf – insbesondere tägliche – Ruhezeiten ist dabei nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art 31 Abs 3 GRC, der nach Art 6 Abs 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt. Die Bestimmungen der Arbeitszeit-Richtlinie konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in diesem Licht auszulegen.

Nach dieser Richtlinie wird der Begriff „Arbeitszeit“ als jene Zeitspanne definiert, während der der Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt ode...

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