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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite E 20

Änderung der Gewinnverteilung

Änderung der Gewinnverteilung (§ 188 BAO)

Ist die Änderung der Gewinnverteilung durch einen Gesellschafterbeschluß zulässig, so muß jede Änderung rechtzeitig dem Finanzamt mitgeteilt werden. Wird diese Änderung erst mit der Einreichung der Steuererklärungen bekanntgegeben, dann liegt ein rückwirkendes Rechtsgeschäft vor, welches erst nach Ablauf des betreffenden Jahres dem Finanzamt bekannt geworden und daher nicht anzuerkennen ist. (RME 40 in ÖStZ 1996, 266)

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