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Haftung des Geschäftsführers
Haftung des Geschäftsführers (§§ 9 und 80 BAO)
Eine Haftung für Umsatzsteuer besteht dann nicht, wenn der Gesellschaft zur Entrichtung der Abgaben keine Mittel zur Verfügung standen. Die von der Behörde vertretene Auffassung, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen vereinnahmt werde und daher für die Bezahlung immer zur Verfügung stehen müsse, wurde mit Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 91/13/0037, 0038, verworfen. ()