Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung der Richtlinien für die Abgabeneinhebung
Aus Anlaß einer Änderung des EG-VAHG im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl. Nr. 201/1996) sowie im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 212 a Abs. 2 lit. a BAO (, 95/16/0018) erweist sich eine Änderung der Richtlinien für die Abgabeneinhebung als erforderlich.
1. Tz. 5, Z 6 zu § 212 a BAO lautet:
"6. Die Berufung darf nicht nur wenig erfolgversprechend sein.
Die AE ist nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint (§ 212 a Abs. 2 lit. a BAO).
Anläßlich der Entscheidung über einen AE-Antrag ist somit von der Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Berufung Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des Berufungsvorbringens (; , 95/16/0018). Der Abgabenschuldner soll nicht einseitig in Fällen belastet werden, in denen – trotz Bedachtnahme auf gesicherte Erfahrungstatsachen, eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis oder die Klärung von Rechtsfragen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – Tatsachen- oder Rechtsfragen echt strittig sind ().
Ist die den Gegenstand des Berufungsbegehrens bildende Frage etwa durch Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärt, so erscheint eine Berufung, in der vom Abgabepf...