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Veranstaltung von Heimatabenden
Wenn das dargebotene Musikstück nicht als Kunst anzusehen ist, spricht – unbeschadet der im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 89/14/0222, vertretenen Auffassung – der Anschein für das Fehlen künstlerischen Charakters der Darbietungen. Es müßten dann besondere – in den Beschwerdefällen nicht gegebene – Umstände für den künstlerischen Charakter der Darbietungen sprechen. Nicht jede publikumswirksame Tätigkeit ist künstlerisch. (Erkenntnis des u. a., Abweisung; Anschluß an das Erkenntnis vom , 94/14/0060) – Der zunächst angerufene VfGH hatte die Behandlung der Beschwerden mit Beschluß vom , B 1419/92 u. a., abgelehnt. Dies mit der Begründung, daß es dem Gesetzgeber freistehe, die steuerliche Begünstigung an typische Merkmale einer Tätigkeit zu knüpfen und hohe Anforderungen an eine Qualifikation als künstlerisch zu stellen.