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Selbständigkeit von Lehrbeauftragten
(A. B.) – Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Lehrbeauftragte regelmäßig selbständig ist (Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht). Ein Dienstverhältnis aufgrund eines remunerierten Lehrauftrages ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn der Lehrbeauftragte fest in den Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert und dort gleich den anderen am betreffenden Institut als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig ist. Ist die zeitliche und örtliche Bindung des Lehrbeauftragten an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb bereits so groß, daß sie sich faktisch nicht mehr von der eines Dienstnehmers unterscheidet, so ist sie auch steuerlich nicht anders zu beurteilen.
Aus einer hochschulrechtlichen Vorschrift für sich allein ("durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet") läßt sich nicht bestimmen, ob abgabenrechtlich eine Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig anzusehen ist. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in Zusammenhang mit der Frage des Unternehmerwagnisses, der Weisungsgebundenheit und insbesondere der organisatorischen Eingliederung in den Institutsbetrieb. Ein Hin...