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Zur Abschaffung der Mietzinsrücklagen
Steuerliche Probleme bei Bildung für 1994 und 1995
Das Strukturanpassungsgesetz 1996 (mit Steuersparpaket II bezeichnet) hat die steuerliche Begünstigungen der Mietzinsrücklage (§ 11 EStG) und des steuerfreien Betrages (§ 28 Abs. 5 EStG) ab 1996 abgeschafft. Neben dem mietrechtlichen Problem der Doppelbelastung des Hauseigentümers durch die Besteuerung und die mietrechtliche Verwendungspflicht der Mietzinsreserve (siehe Artikel in SWK-Heft 15/1996, Seite A 278) gibt es für 1994 und 1995 noch das steuerliche Problem, daß sich eine bereits für 1994 und 1995 gebildete Mietzinsrücklage als falsch herausstellen könnte. Gerade bei Hausgemeinschaften, i. d. R. vom Hausverwalter steuerlich vertreten, werden automatisch für Überschüsse steuerfreie Beträge gebildet. Dies kann dann ungünstig werden, wenn der Steuerpflichtige 1994 und 1995 nur über ein geringes Einkommen verfügt und im Jahr 1998 eine massive steuerliche Belastung infolge zusammengeballter zwangsweiser Auflösung von steuerfreien Beträgen von acht Jahren eintreten wird.
Die Übergangsregelung des § 116 Abs. 5 ermöglicht zwar dem Steuerpflichtigen eine Verwendung der steuerfreien Beträge auch gegen Herstellungsaufwand in anderen Häusern. Doch wird der Großteil der Hausbesitzer nicht in der Lage sein, diese...