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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite A 322

Bewertung einer Rückstellung

Einmal gebildete Rückstellungen sind jedes Jahr neu zu bewerten. Vermindert sich das wahrscheinliche Ausmaß der künftigen Belastung, ist die Rückstellung insoweit aufzulösen. Eine Fortführung in der ursprünglich gebildeten Höhe bis zum endgültigen Wegfall des Rückstellungsgrundes ist unzulässig (Quantschnigg/Schuch, § 5 Tz. 33). Auch eine Garantierückstellung ist aufzulösen, soweit die Voraussetzungen für ihre Bildung nicht mehr bestehen. Es gilt also Entsprechendes wie für die Bildung der Rückstellung. Die Prüfung der angemessenen Höhe muß zu jedem Bilanzstichtag erneut erfolgen. Es besteht kein Recht auf Fortführung der Rückstellung (Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Kommentar, Lfg. 145, § 5 Anm. 640).

Die bei einer Betriebsprüfung (ab Mai 1989) vorliegende Kenntnis von der Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme berechtigt zwar nicht, diese Kenntnis auf den Bilanzstichtag (31. 12. der Jahre 1985, 1986 und 1987) zurückzubeziehen. Liegt die tatsächliche Inanspruchnahme aber "ungewöhnlich tief" unter der Rückstellung, so kann dies dafür sprechen, daß der Steuerpflichtige die künftige Inanspruchnahme bei der Bilanzaufstellung zu pessimistisch geschätzt hat, doch braucht dies keineswegs i...

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