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Parkometergesetz Wien
• Zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine Bestrafung wegen Übertretung nach dem Wiener
Parkometergesetz ist auch für einen außerhalb Wiens wohnenden Beschwerdeführer der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig – (§ 27 Abs. 1 VStG), (Abweisung)
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