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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite R 44

Gerichtskosten: Vorscheibung

Der

Kostenbeamte des Gerichtes darf jene Beträge, die nach den rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen vom Beklagten zu tragen wären, nicht dem (unterlegenen) Kläger vorschreiben – (§ 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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