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Gerichtskosten: Vorscheibung
• Der
Kostenbeamte des Gerichtes darf jene Beträge, die nach den rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen vom Beklagten zu tragen wären, nicht dem (unterlegenen) Kläger vorschreiben – (§ 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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