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Fortgesetztes Steuerdelikt
• Ein
fortgesetztes Steuerdelikt ist im Falle fahrlässiger Begehung ausgeschlossen – (§ 31 Abs. 2 VStG)
Die Wiener Landesregierung verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 150.000 S zuzüglich eines Kostenbeitrages von 15.000 S. Er habe als Geschäftsführer einer GmbH im Zeitraum vom Mai 1986 bis Mai 1990 die Abrechnung für die von der GmbH vereinnahmten anzeigenabgabepflichtigen Entgelte nicht vorgelegt, die sich ergebende Anzeigenabgabe nicht gezahlt und die Anzeigenabgabe um den Betrag von 609.494 S fahrlässig verkürzt. Das gegen dieselbe Abgabenart gerichtete, mehrere Jahre andauernde gesetzwidrige Untätigsein des Abgabepflichtigen sei wegen des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als Deliktseinheit, sohin als fortgesetztes Steuerdelikt zu qualifizieren. Daraus folge, daß die Verjährungsfrist erst von dem Tag an zu rechnen sei, an dem dem strafbaren Verhalten des Abgabepflichtigen seitens des Abgabengläubigers bei Selbstbemessungsabgaben durch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung begegnet werde. Die dagegen eingebrachte VwGH-Beschwerde hatte Erfolg.
"Nach dem zur Tatzeit in Kraft gestandenen im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG für den Täter günstigeren § 9 Abs. 1 Wr. A...