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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite R 43

Anzeigenabgabe Wien

Ein Medieninhaber, der in Wien seinen Standort hat, ist verpflichtet, in Wien die

Anzeigenabgabe abzuführen – (§ 1 Abs. 2 Wr. AnzAG)

"Der Beschwerdeführer vermeint nun, die belangte Behörde hätte die Abgabe, die zwischen der Gemeinde Wien und R im Sinne des § 4 Abs. 3 Wr. AnzAG zu teilen sei, nur mit dem entsprechenden Bruchteil festsetzen dürfen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer zunächst, ... daß der Gesetzgeber durch § 4 Abs. 3 Wr. AnzAG die der Vermeidung der Doppelbesteuerung dienende Ermäßigung an die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe geknüpft hat. Der dem Abgabepflichtigen obliegende Nachweis der Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften kann auf sinnvolle Weise nur im Rahmen eines behördlichen Bemessungsverfahrens erbracht werden. Daher muß der Abgabepflichtige, der von dieser Bestimmung Gebrauch machen will, vorerst die Abgabe in der gesamten, dem vereinnahmten Entgelt entsprechenden Höhe abrechnen und – entweder gleichzeitig mit der Abrechnung oder gesondert – die Bemessung der Abgabe mit dem entsprechenden Bruchteil beantragen." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSL...
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