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Kündigung des als Wohnung und Kanzlei genutzten Mietobjektes
Zur Tätigkeit von Freiberuflern in gemischtgenutzten Objekten
Die Art der Geschäftstätigkeit bei Freiberuflern macht es relativ häufig, daß Büroräumlichkeiten mit Wohnräumlichkeiten kombiniert werden und ein Mietobjekt sowohl für Geschäftstätigkeit als auch für Wohntätigkeit verwendet wird. Wenn nun die Bürotätigkeit expandiert, und anderswo Wohnung genommen wird, besteht die Gefahr, daß Vermieter zur Kündigung schreiten.
Im Fall eines Zahnarztes hat der OGH in seiner Entscheidung 7 Ob 628/95 die Kündigung des Vermieters abgewiesen, die sich darauf stützte, daß die Wohnung zwar zu Wohn- und Ordinationszwecken eines Zahnarztes angemietet worden sei, daß in weiterer Folge jedoch die Familie des Zahnarztes ausgezogen ist und die Wohnung nunmehr ausschließlich für Ordinationszwecke verwendet wird. Damit habe der Mieter den Kündigungsgrund des Nichtgebrauches bzw. des nicht widmungsmäßigen Gebrauches erfüllt, argumentierte der Vermieter.
Überwiegt der Wohn- oder Geschäftszweck?
Der Oberste Gerichtshof hat in der Begründung der erwähnten Entscheidung ausgesprochen, daß bei obiger Sachlage die Beantwortung der Frage, ob der Wohn- oder der Geschäftszweck überwiegt, in erster Linie die Parteienabsicht entscheidend ist. Der Vermieter hat die Wohnung zu Wo...