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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite A 295

Containervermietung

27, § 29 Z 3)

(BMF) – Ein Steuerpflichtiger – der Investor – erwirbt laut Kauf- und Verwaltungsvertrag von einer dt. GmbH einen oder mehrere Frachtcontainer im privaten Bereich und schließt gleichzeitig mit dieser GmbH einen Verwaltungsvertrag. Diese übernimmt die Verwaltung der Container und schließt alle damit zusammenhängenden Verträge, darunter die Mietverträge, eigenverantwortlich ab. Sie garantiert ferner einen bestimmten Mietzins für eine bestimmte Vertragslaufzeit (i. d. R. 6 Jahre). Mietmehr- oder -mindererlöse gehen zugunsten und zu Lasten der GmbH. Im Falle des Totalverlustes eines Containers verpflichtet sich die GmbH, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahres zu übertragen. Nach Ablauf der Garantiezeit ist die GmbH bereit, den Container zurückzukaufen. Auf Wunsch soll ein Rückkaufswert von 35–40% des Kaufpreises garantiert werden. Die Nutzungsdauer des Frachtcontainers wird mit 5 Jahren angenommen.

Beurteilungsmöglichkeiten

1. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG

Den Vorteil dieser Einkunftsart dürften die Initiatoren im Verkaufspreis erblicken. Denn die Veräußerung nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Der in Aussicht genommene Rückkaufswert am Ende der Vertragsdauer dürfte – gemessen am voraussichtlichen Verkehrswert – überhöht angesetzt sein. Es besteht daher die Vermutung, daß deshalb die Mietzinse entsprechend niedriger kalkuliert sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtung kann es daher geboten sein, jedenfalls einen Teil des Veräußerungserlöses als "versteckte" Mieteinnahme zu qualifizieren.

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