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Zum Rechtsmittelausschluss nach § 45 JN im Insolvenzverfahren
https://doi.org/10.47782/oeba202305037701
§§ 41, 63, 182, 252 IO; § 45 JN.
Die Bestimmung des § 45 JN ist im Insolvenzverfahren anzuwenden und eine im Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nach Maßgabe des § 45 JN nicht weiter bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluss ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn mit dem angefochtenen Beschluss nicht nur über eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern auch der Gerichtsbesetzung und des anzuwendenden Verfahrensrechts mit weitreichenden Konsequenzen entschieden wird.
Aus der Begründung:
[1] Mit Beschluss vom eröffnete das ErstG aufgrund der zur gemeinsamen E verbundenen Anträge der Revisionsrekurswerberin und eines weiteren Gläubigers das Schuldenregulierungsverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Schuldners.
[2] Gegen die mit dem Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Zuständigkeitsentscheidung des ErstG erhob die Rechtsmittelwerberin Rekurs mit dem Antrag, die sachliche Unzuständigkeit des ErstG festzustellen und die Insolvenzsache an das LG Wr N zu überweisen, weil der Schuldner auch ein Unternehmen betreibe.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das R...