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SWK 9, 20. März 1996, Seite R 16

Finanzstrafverfahren: Einleitung

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat bei Erledigung einer Beschwerde gegen die

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen – (§§ 161 bis 164 FinStrG)

Eine das angefochtene Erkenntnis (den angefochtenen Bescheid) bestätigende Rechtsmittelentscheidung darf im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anderslautende Entscheidung erfordert. "Nichts anderes gilt für das Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid; auch in einem solchen Falle ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen ... Die demgegenüber von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, sie habe in der Entscheidung über die Administrativbeschwerde lediglich zu untersuchen gehabt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben gewesen sei oder nicht, widerspricht demnac...

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