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Ausstehende Bezüge
• Ein vom Arbeits- und Sozialgericht zugesprochener Betrag für
ausstehende Bezüge aus dem vom Arbeitgeber gekündigten Dienstverhältnis ist zum begünstigten Steuersatz und nicht zum Belastungsprozentsatz zu versteuern – (§ 67 Abs. 6 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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