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Finanzstrafe: Bemessung
• Die Bemessung einer
Finanzstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung, die vom VwGH nur dahin überprüft werden kann, ob die Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat – (§ 33 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)
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