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SWK 9, 20. März 1996, Seite R 13

Finanzstrafe: Bemessung

Die Bemessung einer

Finanzstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung, die vom VwGH nur dahin überprüft werden kann, ob die Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat – (§ 33 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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