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Wasseranschluß NÖ
• Ein Verzicht der Gemeinde auf die
Wasseranschlußgebühr und Kanalanschlußgebühr gilt auch für eine spätere Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe und für eine Wasseranschlußergänzungsabgabe – (§ 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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