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SWK 9, 20. März 1996, Seite R 13

Wasseranschluß NÖ

Ein Verzicht der Gemeinde auf die

Wasseranschlußgebühr und Kanalanschlußgebühr gilt auch für eine spätere Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe und für eine Wasseranschlußergänzungsabgabe – (§ 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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