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Dienstunfall im Homeoffice
Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallortes bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrechterhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. Die Fortbewegung über eine nicht überwiegend zu betrieblichen Zwecken benutzte Innentreppe des Wohngebäudes zur Entgegennahme eines dienstlichen Telefonats im Arbeitszimmer diente keinem privatwirtschaftlichen Zweck ().