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SWK 9, 20. März 1996, Seite E 12

Volksmusikgruppe

Volksmusikgruppe (§ 23 EStG)

Eine Volksmusikgruppe in der Form einer GesnbR erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und keine aus künstlerischer Tätigkeit. Mangels "künstlerischer Tätigkeit nach den DBA unterliegen auch die in Deutschland und USA erzielten Einkünfte, da im Ausland bei Konzertauftritten keine Betriebsstätte begründet wird, der österreichischen Besteuerung. ()

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