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SWK 9, 20. März 1996, Seite E 11

Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen (§ 5 EStG)

Die Anteile an einer KFZ-Handelsges.m.b.H. gehören zum notwendigen Betriebsvermögen einer OHG, die den Handel mit Autos, KFZ-Ersatzteilen und Autozubehör, eine KFZ-Werkstätte und eine Tankstelle betreibt. Die Beteiligung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck fördert oder wenn zwischen diesen und demjenigen, an dem die Beteiligung zusteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. ()

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