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SWK 27, 20. September 1996, Seite T 246

Zur überlangen Dauer von Berufungsverfahren

Problem der Rechtsverweigerung kann jeden treffen

Herr Mag. R. Korbuly, SWK-Leser aus Wien, schreibt uns zu unserer in SWK-Heft 25/26/1996, auf Seite R 79 abgedruckten Anmerkung zu einem VwGH-Erkenntnis folgendes:

„Sie schreiben in Ihrer Anmerkung zur Entscheidung des VwGH, daß eine Berufungserledigung 9 Jahre nach Einbringung durchaus mit Rechtsverweigerung gleichzusetzen ist. Insbesondere ist auch zu bedenken, daß bei einer Berufung, die 9 Jahre nach Einbringung behandelt wird, diese Berufung ja nach der damaligen Rechtslage behandelt werden muß und dieses schon beinahe einem Studium der Rechtsgeschichte gleichkommt. Zu Ihrem Beispiel möchte ich jedoch hinzufügen, daß das Problem der Rechtsverweigerung, der fehlenden Rechtssicherheit jeden von uns treffen kann.

Als Beispiel führe ich hiezu an, daß mir bei der Verhängung einer Parkstrafe von der Bezirkshauptmannschaft eine Berufungsfrist von 2 Wochen eingeräumt wurde, der unabhängige Verwaltungsrat des Landes jedoch 15 Monate für die Erledigung der Berufung benötigt hat und mir in dieser Erledigung für die Beschwerde beim Höchstgericht wieder nur 2 Wochen zugestanden wurden.

Obwohl die Volksanwaltschaft in diesem obrigkeitlichen Verha...

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