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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 85
Gesellschaftsteuer
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Bei Überlassung eines unverzinslichen Darlehens entsteht die
Gesellschaftsteuer im Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung, also der fortdauernden Überlassung des Betrages – (§ 3 Abs. 1 KVG), (Abweisung)
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