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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 85

Gesellschaftsteuer: Befreiung

Eine Gesellschaft ist von der Gesellschaftsteuer wegen

Gemeinnützigkeit nur dann befreit, wenn sie nach der Bundesabgabenordnung als gemeinnützig gilt - (§ 7 Abs. 1 Z 1 KVG)

Die Förderung einzelner, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkter Wirtschaftssubjekte, etwa durch die Übernahme von Bürgschaften oder auch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige ist in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden, die nur mittelbar im Hinblick auf die innige Verflechtung der modernen Volkswirtschaft der Allgemeinheit zugute kommt. Die Übernahme von Bürgschaften für Kredite und Darlehen im Zusammenhang mit wirtschaftlich gerechtfertigten Investitionen an Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft, denen es bei der Aufnahme von Krediten lediglich an entsprechenden Sicherheiten in dem von Kreditunternehmungen geforderten Ausmaß mangelt, ist nicht eine gemeinnützige Betätigung im Sinne des Steuerrechts. (Abweisung)

(, 0197)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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