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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 83

Wiener Baumschutzgesetz

Wenn in Wien bei Entfernung eines Baumes die Durchführung einer Ersatzpflanzung vorgeschrieben wird und der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, ist eine Ausgleichsabgabe nach dem Wiener

Baumschutzgesetz vorzuschreiben - (§ 9 Wr. Baumschutzgesetz)

Der Beschwerdeführer entfernte bewilligungslos eine zweistämmige Roßkastanie auf seiner Liegenschaft in Wien 19. Im Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Ersatzpflanzung von 16 Bäumen verpflichtet sei. Ihm wurde eine im einzelnen festgesetzte Pflanzung von neun Ersatzbäumen bis zum vorgeschrieben. Gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. wurde festgestellt, daß der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung teilweise nicht entsprochen werden könne. Das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung wurde mit sieben Bäumen ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausgleichsabgabe von 56.000 S (für sieben Bäume zu 8000 S) vorgeschrieben. Diese Abgabe entspricht der Rechtslage. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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