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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 83
Wasseranschlußgebühr NÖ
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Bei der Berechnung der
Wasseranschlußgebühr ist der Einheitssatz anzusetzen, der im Zeitpunkt des Einlangens der Veränderungsanzeige gilt - (§ 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz), (Abweisung)
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