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Verfahren: Verjährung
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Sieht der durch Gesetz oder Verordnung geregelte Abgabentatbestand das Entstehen des Abgabenanspruches mit dem Einlangen einer im Baurecht geregelten Anzeige vor, so beginnt im Falle des Unterbleibens dieser Anzeige die
Verjährungsfrist nicht zu laufen - (§ 152 lit. a OÖ LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde der Gemeinde Marienkirchen an der Polsenz)
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