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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 82

Lustbarkeitsabgabe Stmk.

Wenn in der Steiermark ein Abgabepflichtiger die Lustbarkeitsabgabe samt

Kriegsopferzuschlag entrichtet hat, ist die Gemeinde verpflichtet, auf Antrag eine bescheidmäßige Feststellung der Lustbarkeitsabgabe und des Kriegsopferzuschlages auszustellen - (§ 153 Abs. 1 Stmk. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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