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Lustbarkeitsabgabe Stmk.
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Wenn in der Steiermark ein Abgabepflichtiger die Lustbarkeitsabgabe samt
Kriegsopferzuschlag entrichtet hat, ist die Gemeinde verpflichtet, auf Antrag eine bescheidmäßige Feststellung der Lustbarkeitsabgabe und des Kriegsopferzuschlages auszustellen - (§ 153 Abs. 1 Stmk. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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