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SWK 27, 20. September 1996, Seite R 82

Strafverfahrenskosten: Nachlaß

Ein

Nachlaß von Strafverfahrenskosten ist nicht zu bewilligen, wenn der Schuldner in seinem Antrag nicht dartut, wie er über die ihm laut Urteil zugeflossenen Mittel verfügt hat und aus welchen Gründen sie nicht mehr zur Verfügung stehen - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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