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Strafverfahrenskosten: Nachlaß
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Ein
Nachlaß von Strafverfahrenskosten ist nicht zu bewilligen, wenn der Schuldner in seinem Antrag nicht dartut, wie er über die ihm laut Urteil zugeflossenen Mittel verfügt hat und aus welchen Gründen sie nicht mehr zur Verfügung stehen - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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