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Wiederaufnahme und VfGH-Entscheidung
Wiederaufnahme und VfGH-Entscheidung (§ 303 BAO)
Ein höchstgerichtliches Erkenntnis stellt kein Sachverhaltselement und damit keine Tatsache dar. Selbst wenn dies der Fall wäre, dann wäre es keine Tatsache, die im abgelaufenen Verfahren bereits existent war. Bei Aufhebung eines Gesetzes mit einer Fristsetzung gilt das aufgehobene Gesetz mit Ausnahme für den Anlaßfall weiter. (RME 39 in ÖStZ 1996, 266)