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Prüfungsmaßstab bei finanzbehördlichen Einleitungsbescheiden
(A. B.) Die Rechtsansicht, die Berufungsbehörde habe in der Entscheidung über die Administrativbeschwerde lediglich zu prüfen gehabt, ob der Verdacht einer Abgabenhinterziehung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides gegeben gewesen sei oder nicht, widerspricht dem Gesetz. Die Unrichtigkeit dieses Standpunktes verhilft der Beschwerde vor dem VwGH aber dann zu keinem Erfolg, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Administrativbeschwerde nicht geeignet war, den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gewonnenen Verdacht in einer Weise zu entkräften, die die im angefochtenen Bescheid entschiedene Bestätigung des Einleitungsbescheides rechtswidrig erweisen würde. Rechtswidrig wäre der angefochtene Bescheid nämlich nur dann gewesen, wenn entweder der Finanzstrafbehörde erster Instanz schon keine Umstände vorgelegen wären, die es erlaubt hätten, den Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu rechtfertigen, oder wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Administrativbeschwerde einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht angenommenen Verdacht ausreichend entkräftet hätte (Erkenntnisse des