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SWK 27, 20. September 1996, Seite A 496

Vinkulierung oder Verpfändung einer Lebensversicherung?

(A. B.) Unter „Vinkulierung" werden unterschiedliche Formen der Kreditsicherung verstanden. Welche Sicherungsform im Einzelfall vorliegt, bestimmt sich nach der Parteienabsicht. Minimalgehalt ist eine Zahlungssperre zugunsten des Kreditgebers in der Form, daß die Versicherungsleistung nicht ohne Zustimmung des Kreditgläubigers ausgezahlt wird (vgl. Fenyves, BankArch 1991, 13 ff.). Handelt es sich um eine solche Art der Vinkulierung, kann davon ausgegangen werden, daß eine derartige Vereinbarung hinsichtlich des Nachversteuerungstatbestandes des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht begünstigungsschädlich ist. Geht die Vereinbarung jedoch über eine bloße Zahlungssperre hinaus, so steht auch die Verwendung des Ausdrucks „Vinkulierung" der Annahme einer Kreditsicherung durch Verpfändung nicht entgegen, weil der Begriff der Vinkulierung den der Verpfändung umfaßt.

Geht die Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit einem Geldinstitut dahin, daß die Versicherungsgesellschaft ersucht wird, das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall auf die Dauer der Vormerkung zugunsten der Kreditgeberin zu ändern, und wird die Versicherungsgesellschaft angewiesen, die entsprechende Versicherungsleistung im Fall des Er- oder Ablebens dem...

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