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VfGH: Wiedereinsetzung
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Wiedereinsetzungin den vorigen Stand – (§ 33, 35 VerfGG, §§ 146 ff. ZPO)
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, da die Kanzleileiterin eines Rechtsanwaltes über Weisung des Rechtsanwaltes die Fristvormerkung unrichtig korrigierte.
Es überschreitet einen minderen Grad des Versehens, wenn ein Rechtsanwalt, der eine Änderung einer Fristvormerkung im Kalender anordnet, den – keineswegs undeutlich geschriebenen – Eingangsvermerk auf einem Bescheid, der den Beginn des Laufes der Frist dokumentiert, nur oberflächlich ansieht und wenn dieser Irrtum auch der Kanzleileiterin, die den Eingangsvermerk eigenhändig angefertigt hatte, bei der Ausführung der Weisung des Anwalts nicht auffällt. (Abweisung)
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