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GrESt: Bemessung
• Bei einer
verschmelzenden Umwandlung auf eine AG ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer der Wert der übergehenden Grundstücke durch eine Verhältnisrechnung zu ermitteln – (§ 4 Abs. 1 GrEStG)
Das Finanzamt ermittelte die Gegenleistung für die Liegenschaften durch Addition der von der aufnehmenden Gesellschaft übernommenen Schulden und Lasten mit dem S. R 24Wert der mit der Umwandlung untergegangenen Anteile und den ausscheidenden Gesellschaftern zu gewährenden Barabfindungen und berechnete im Wege einer Verhältnisrechnung den Teil, der von der Gesamtgegenleistung auf den Erwerb der Liegenschaften entfiel. (Abweisung)
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