Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 1996, Seite R 23
GrESt: Ermittlung
• Wird für ein Grundstück und rechtlich selbständige Sachen ein
Gesamtpreis vereinbart, ist für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer der Gesamtpreis im Verhältnis der Werte des Grundstückes und der beweglichen Sachen aufzuteilen – (§ 5 GrEStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()