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GrESt: Ermittlung
• Wird für ein Grundstück und rechtlich selbständige Sachen ein
Gesamtpreis vereinbart, ist für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer der Gesamtpreis im Verhältnis der Werte des Grundstückes und der beweglichen Sachen aufzuteilen – (§ 5 GrEStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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