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SWK 11, 10. April 1996, Seite R 23

AgB: Heiratsgut

Die Leistung eines

Heiratsgutes ist nur mit jenem Teil zwangsläufig, welcher der persönlichen Leistungsfähigkeit dieses Elternteiles entspricht – (§ 34 EStG 1972 in der bis geltenden Fassung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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