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SWK 11, 10. April 1996, Seite R 23
AgB: Heiratsgut
• Die Leistung eines
Heiratsgutes ist nur mit jenem Teil zwangsläufig, welcher der persönlichen Leistungsfähigkeit dieses Elternteiles entspricht – (§ 34 EStG 1972 in der bis geltenden Fassung), (Abweisung)
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