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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt die Feststellung, daß die Abgabepflichtige über hohe Geldbeträge verfügte und darüber keine Vermögensteuererklärung abgegeben wurde – (§ 82 FinStrG), (Abweisung)
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