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Verfahren: Wiederaufnahme
• In einem
Wiederaufnahmeantrag hat der Wiederaufnahmswerber die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme konkret darzustellen – (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO)
"Sämtliche angeführten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen ... Eine solche Darlegung läßt der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Wiederaufnahmeantrag in jeder Hinsicht vermissen." (Abweisung)
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