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SWK 11, 10. April 1996, Seite R 20

Rechtsanschauung

Wenn der VwGH einer Beschwerde stattgegeben hat, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall unverzüglich den der

Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen – (§ 63 Abs. 1 VwGG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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