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Rechtsanschauung
• Wenn der VwGH einer Beschwerde stattgegeben hat, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall unverzüglich den der
Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen – (§ 63 Abs. 1 VwGG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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